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   BGH, 16.02.1987 - II ZR 285/86   

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https://dejure.org/1987,1233
BGH, 16.02.1987 - II ZR 285/86 (https://dejure.org/1987,1233)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1987 - II ZR 285/86 (https://dejure.org/1987,1233)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1987 - II ZR 285/86 (https://dejure.org/1987,1233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 75
  • NJW 1987, 2081
  • NJW-RR 1987, 1058 (Ls.)
  • ZIP 1987, 778
  • MDR 1987, 645
  • GRUR 1987, 747
  • BB 1987, 1129
  • Rpfleger 1987, 314
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83

    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

    Auszug aus BGH, 16.02.1987 - II ZR 285/86
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1984 (BGHZ 92, 79) ergebe sich, daß § 24 Abs. 2 HGB entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch Familienmitglieder des Firmenstifters mit dem gleichen Familiennamen wie dieser umfasse, wenn sie als Erben des Firmenstifters Gesellschafter gewesen und dann ausgeschieden seien.

    Der Senat ist über dieses Normverständnis in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung BGHZ 92, 79 nur insofern hinausgegangen, als er ausgesprochen hat, daß § 24 Abs. 2 HGB auch denjenigen schützen könne, der der Familie des Firmenstifters angehöre und den in der Firma enthaltenen Familiennamen trage, wenn er als Erbe des Firmenstifters Gesellschafter geworden sei und die »ererbte« Firma in eine mit einem Dritten gegründete Gesellschaft eingebracht habe (zustimmend Hüffer ZGR 1986, 137 ff.).

    Die vom Berufungsgericht unter Berufung auf die Senatsentscheidung BGHZ 92, 79 vertretene Auslegung des § 24 Abs. 2 HGB wäre weder nach der Systematik des Gesetzes noch sachlich zu rechtfertigen.

    Daß auch er der Gesellschaft bei seinem Ausscheiden nicht die Fortführung seines von einem anderen eingebrachten Familiennamens verbieten kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1984 (aaO S. 82) ausgeführt.

  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 142/88

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines von zwei Gesellschaftern

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1987 (BGHZ 100, 75, 80 f.), mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt, mit eingehender Begründung klargestellt hat, können jedoch die einem ausscheidenden Gesellschafter, der einen auch in der Gesellschaftsfirma enthaltenen Familiennamen führt, bei einer späteren eigenen Firmenbildung möglicherweise aus §§ 18, 19 HGB erwachsenden Schwierigkeiten für sich allein kein hinreichender Grund für die Anwendung des § 24 Abs. 2 HGB sein, wenn nicht eine besonders enge Beziehung des Ausscheidenden zu der Gesellschaftsfirma hinzutritt, die es rechtfertigt, seinem Interesse an der zukünftigen Nutzung seines Namens den Vorrang vor demjenigen der Gesellschaft an der Weiterführung ihrer Firma, d.h. ihres Namens, zu geben.

    Wie der Senat jedoch ebenfalls bereits in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1987 (aaO) klargestellt hat, handelte es sich dabei um einen Ausnahmefall, der aus der besonderen vorstehend beschriebenen Ausgangs- und Interessenlage her verstanden werden muß und nicht als Aufgabe der herkömmlichen Auslegung des § 24 Abs. 2 HGB mißdeutet werden darf, was mit der hinter dieser Norm stehenden gesetzlichen Interessenbewertung unvereinbar wäre.

  • BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    BGH, Urteil vom 16.2.1987 - II ZR 285/86 - Aus, dem Tatbestand: Die Klägerin besteht unter der derzeitigen Firma und in ihrer jetzigen Rechtsform als OHG seit 1936 oder 1937.
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